Mehr Möglichkeiten für Ermittler
Am Freitag hat der Bundestag in 2/3. Lesung einen Gesetzentwurf zur Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings verabschiedet (Drs. 19/13836).
Das Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte ist seit dem Jahre 2004 als sogenanntes Cybergrooming strafbar. Da die Norm jedoch bereits vorbereitende Handlungen des Täters unter Strafe stellt, wird dieser Tatbestand nach geltendem Recht ausdrücklich von der Versuchsstrafbarkeit ausgenommen. Der Straftatbestand greift deshalb bisher dann nicht, wenn der Täter irrig glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen, zum Beispiel einem Elternteil oder Ermittler, kommuniziert.
Mit dem neuen Gesetz stellt das Parlament nun den Versuch des Cybergroomings in Zukunft unter Strafe, wenn die Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken.