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Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings

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Mehr Möglichkeiten für Ermittler

Am Freitag hat der Bundestag in 2/3. Lesung einen Gesetzentwurf zur Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings verabschiedet (Drs. 19/13836).

Das Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte ist seit dem Jahre 2004 als sogenanntes Cybergrooming strafbar. Da die Norm jedoch bereits vorbereitende Handlungen des Täters unter Strafe stellt, wird dieser Tatbestand nach geltendem Recht ausdrücklich von der Versuchsstrafbarkeit ausgenommen. Der Straftatbestand greift deshalb bisher dann nicht, wenn der Täter irrig glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen, zum Beispiel einem Elternteil oder Ermittler, kommuniziert.

Mit dem neuen Gesetz stellt das Parlament nun den Versuch des Cybergroomings in Zukunft unter Strafe, wenn die Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken.

Zudem erweitern die Abgeordneten die Handlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Ermittlungen wegen des Verdachts der Kinderpornographie. Die einschlägigen Foren verlangen von den Nutzern zumeist, dass diese bei der erstmaligen Registrierung und dann in regelmäßigen Abständen als „Vertrauensbeweis" selbst kinderpornographisches Material zur Verfügung stellen. Den Ermittlungsbehörden ist nach geltendem Recht der Zugang zu diesen Foren daher erheblich erschwert.

Die neue Regelung soll den Strafverfolgungsbehörden nun unter engen Voraussetzungen erlauben, kinderpornographische Schriften künstlich (computergeneriert) herzustellen und für Ermittlungen zu verwenden. Die Nutzung von echten Bildern bleibt selbstverständlich verboten. Diese dürfen auch nicht zur Herstellung der künstlichen Bilder verwendet werden.

Das Wichtigste zusammengefasst: Die Koalition will mit einem neuen Gesetz Kinder und Jugendliche im Internet besser schützen. Täter können dann noch effektiver verfolgt werden, wenn sie mit dem Ziel im Netz unterwegs sind, sexuellen Missbrauch oder die Herstellung von Kinderpornografie anzubahnen. Künftig soll es auch strafbar sein, wenn die Täter nur glauben, mit einem Kind zu kommunizieren – tatsächlich aber mit verdeckten Ermittlern oder den Eltern Kontakt haben. 

https://www.spdfraktion.de/themen/versuchsstrafbarkeit-cybergroomings

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