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Neue Regeln für das Pfändungsschutzkonto

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Verbraucherschutz
Das sogenannte „P-Konto" ermöglicht Schuldnern den Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte. Nun soll es weitere Erleichterungen geben.

Im Juli 2010 trat das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes mit Einführung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) in Kraft. Dieses „P-Konto" eröffnet Inhabern eines Girokontos ein unbürokratisches Verfahren, um während der Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu behalten und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Bevor das P-Konto im Juli 2010 eingeführt wurde, führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. 

Das Pfändungsschutz-Konto sichert eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Jede*r Berechtigte kann ein separates P-Konto errichten und von dessen Schutz profitieren. Das P-Konto wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren überdies Banken und Sparkassen von den angepassten Regelungen.

Der Pfändungsschutz soll Schuldnerinnen und Schuldnern in der Zwangsvollstreckung ein Leben ermöglichen, das ihren Lebensunterhalt sichert.

Grundsätzlich hat sich das P-Konto bewährt, soll nun aber in Teilen weiterentwickelt werden. Das Gesetz, das diese Woche vom Bundestag beschlossen wurde, sieht unter anderem Neuregelungen zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Erstmalig werden Vorschriften für die Pfändung eines gemeinsamen Zahlungskontos und für den Kontenwechsel geschaffen. Darüber hinaus werden mit dem Gesetz Regelungen eingeführt, die Schutz von Guthaben bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos sichern.

Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, konnte der verbleibende Guthabenrest bisher einmalig in den Folgemonat übertragen werden. Diese Möglichkeit des sogenannten Ansparens wird verbessert, so dass künftig die Übertragung des nicht verbrauchten pfändungsfreien Guthabens bis zu drei Monate verlängert werden kann. Weitere Änderungen erfolgen bei der Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen auf ein Jahr, beim Pfändungsschutz von Kulturgegenständen, die der Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit dienen, der Sicherstellung des Vollstreckungsschutzes für Sachen Privater, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind. 


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Neue Regeln für das Pfändungsschutzkonto | SPD-Bundestagsfraktion

Das sogenannte „P-Konto“ ermöglicht Schuldnern den Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte. Nun soll es weitere Erleichterungen geben.
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