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Neue Hilfen für Bedürftige, Familien und Künstler

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Corona-Zuschuss
Kinderbonus, Corona-Zuschuss oder auch der verlängerte erleichterte Zugang zur Grundsicherung sollen jenen helfen, durch die Krise zu kommen, die es am nötigsten haben.

Die Corona-Pandemie hält das Land weiter im Griff. Das hat finanzielle Folgen, die diejenigen besonders hart treffen, die ohnehin wenig haben. Deshalb hat der Bundestag in dieser Woche ein weitreichendes Gesetzespaket verabschiedet, von dem vor allem Geringverdiener, Grundsicherungsempfänger sowie Künstlerinnen und Künstler und Solo-Selbstständige profitieren.

Dass uns die Krise nun schon so lange im Griff hält, hat auch zur Folge, dass etwa durch den aktuell lang andauernden Lockdown im Alltag auch höhere Ausgaben entstehen. Um dies stemmen zu können, werden Erwachsene, die Existenz sichernde Leistungen beziehen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen oder Leistungen aus dem sozialen Entschädigungsrecht) im ersten Halbjahr 2021 pauschal einmalig einen Corona-Zuschuss in Höhe von 150 Euro erhalten. Wer Leistungen aus der Grundsicherung bezieht, wird darüber hinaus ein Schreiben der Krankenkasse bekommen und sich damit kostenfrei zehn FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen können. 

Besonders Familien sind vom Lockdown betroffen – gerade wenn sie wenig verdienen. Durch das Homeschooling steigt die Stromrechnung, auch der Verbrauch an Schreibwaren. Viele Familien, die sowieso knapp bei Kasse sind, sind damit finanziell überfordert, sie verfügen in der Regel nicht über Reserven, um unvorhersehbare Mehrausgaben über längere Zeit zu finanzieren. Darum wird es wie schon im Jahr 2020 einen Kinderbonus geben. Dieser wird in Höhe von 150 Euro je Kind mit dem Kindergeld gezahlt. Dieser Kinderbonus kommt auch hilfebedürftigen Familien zugute, weil er bei Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Allerdings wird der Kinderbonus, wie auch das Kindergeld, im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Günstigerprüfung mit der Entlastung durch die steuerlichen Kinderfreibeträge verrechnet. Hochverdienende erfahren deshalb durch den Kinderbonus keine zusätzliche Entlastung.

Gleichzeitig wird es Kommunen für die Zeit der Pandemie weiter ermöglicht, gemeinschaftliches Mittagessen über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) flexibel bereitzustellen, z.B. per Lieferung nach Hause oder Abholung - entstehende Mehrkosten werden getragen. Diese bisher bis zum 31. März 2021 befristete Sonderregelung für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung wird daher bis zum 31. Dezember 2021 – in Abhängigkeit davon, ob weiter eine pandemischen Lage vorliegt - verlängert. Die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag wird noch bis zum Jahresende verlängert.

Wenn die Schulen geschlossen sind und Distanzunterricht stattfindet, brauchen alle Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme geeignete digitale Endgeräte. Kinder aus hilfebedürftigen Familien dürfen dann nicht im Nachteil sein. Wenn ihnen kein digitales Endgerät zur Verfügung steht, das ihnen die Teilnahme am Distanzunterricht ermöglicht, können sie nun beim Jobcenter einen Zuschuss erhalten. Das Jobcenter kann die Kosten im Einzelfall als Mehrbedarf im SGB II in Höhe von bis zu 350 Euro anerkennen.

Die Einschränkungen auf Grund der COVID-19-Pandemie führen auch dazu, dass Menschen, die ihren Lebensunterhalt bislang aus eigener Kraft sichern konnten, nun auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind. Insbesondere bei (Solo-)Selbstständigen, Kulturschaffenden oder Menschen, die für geringe Löhne arbeiten, kann es dadurch finanziell eng werden. Mit dem Sozialschutzpaket I wurde deshalb ein vereinfachter Zugang zu den Grundsicherungssystemen geschaffen – befristet bis zum 31. März 2021. Diese Regelung wird jetzt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass niemand pandemiebedingt seine Wohnung aufgeben muss oder das, was etwa für das Alter zurückgelegt ist.

Für Kreativschaffende, Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten bedeuten die erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens infolge der Corona-Pandemie und die anhaltende wirtschaftliche Krisensituation im Kunst- und Kulturbereich nach wie vor besondere Belastungen, die bis weit in das laufende Jahr reichen werden. Darum stellt der Bund im Rahmen des Programms „Neustart Kultur" eine weitere Milliarde Euro für Kulturschaffende bereit.

Damit außerdem nicht pandemiebedingt ein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung verloren geht, wurde die jährliche Mindesteinkommensgrenze von 3.900 Euro im Künstlersozialversicherungsgesetz schon für das Jahr 2020 ausgesetzt. Diese gesetzliche Regelung wird nun mit dem Sozialschutzpaket III auch auf das Jahr 2021 übertragen.

Soziale Dienstleister und Einrichtungen haben aufgrund der Corona-Pandemie große finanzielle Einbußen. Dazu zählen Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen, Anbieter von Sprachkursen, aber auch freie Kita-Träger und Wohlfahrtsverbände. Bundesweit können viele ihre Arbeit nicht mehr erbringen und auch keine finanziellen Leistungen mehr von den Leistungsträgern (Kommunen und Länder) erhalten. Im Gegensatz zu kommerziellen Anbietern dürfen sie kaum Risikorücklagen bilden und können meist auch keine Kredite aufnehmen. Um ihren weiteren Bestand zu sichern, die wirtschaftlichen Folgen abzufedern und eine Insolvenz zu verhindern, hat die Bundesregierung einen Schutzschirm aufgespannt. Dieser Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert – abhängig davon, ob weiter eine pandemischen Lage vorliegt.

Für die besonders von Schließungen betroffenen Restaurants und Cafés wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis 31. Dezember 2022 verlängert. Auch Unternehmen werden nochmal entlastet: durch die Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro auf zehn Millionen Euro bzw. von zehn Millionen Euro auf 20 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung). 


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