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Kabinett bringt Azubi-Mindestlohn auf den Weg

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Regelung mit Sozialpartnern abgestimmt
Zehntausende Azubis bekommen bald mehr Geld. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine neue Mindestvergütung für Auszubildende (MAV) auf den Weg gebracht. Sie wird mit fortschreitender Ausbildung deutlich steigen.

Demnach sollen die Azubis ab dem kommenden Jahr mindestens 515 Euro im Monat erhalten. Das sieht eine Reform des Berufsbildungsgesetzes vor. Wer 2021 seine Lehre beginnt, soll mindestens 550 Euro bekommen, 2022 sollen es 585 Euro sein und im Jahr darauf 620 Euro. In den weiteren Ausbildungsjahren soll die Mindestvergütung höher liegen. Da Jugendliche in der Ausbildung nicht vom Mindestlohn erfasst werden, schließt die MAV eine wichtige Lücke.

Die duale Ausbildung, um die Deutschland weltweit beneidet wird, ist eine Grundlage für unsere Wirtschaftskraft und unseren Wohlstand. Mit der so genannten Mindestausbildungsvergütung wird sie noch attraktiver. Das ist wichtig, denn wir brauchen qualifizierte Fachkräfte.

Wer eine Ausbildung macht, muss sich darauf verlassen können, dass der Lebensunterhalt während dieser Zeit ordentlich abgesichert ist. Auszubildende tragen zur betrieblichen und gesellschaftlichen Wertschöpfung bei. Das sollte sich auch in ihrer Vergütung widerspiegeln.

Höhere Mindestvergütung als ursprünglich geplant

So sorgt die Koalition auch dafür, dass die Sätze über dem Schüler-BAföG liegen, denn von der Ausbildungsvergütung werden – anders als beim Schüler-BAföG – auch Sozialbeiträge erhoben. Die Koalition stellt damit sicher, dass junge Leute in Ausbildung nicht schlechter dastehen, als diejenigen gleichen Alters, die einen anderen Bildungsweg gehen.

Die Ausbildungsvergütung regelt sich weiter nach Tarifvertrag, der zwischen Sozialpartnern ausgehandelt wird. Die MAV sichert künftig aber eine untere Grenze. Nur tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können ihren Auszubildenden die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, wenn diese noch unter den oben genannten Sätzen liegen. Sie sollten bis zum Jahr 2024 an die Sätze der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung herangeführt werden. Maßgeblich ist die tarifliche Ausbildungsvergütung.

Nach geltender Rechtsprechung dürfen nichttarifgebundene Betriebe die tarifliche Ausbildungsvergütung um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Das ist die erste Haltelinie und die sogenannte Angemessenheit entsprechend der geltenden Rechtsprechung. Grundsätzlich gilt weiter die tarifliche Vergütung. Das bedeutet: Wenn es beispielsweise eine tarifliche Ausbildungsvergütung von 1000 Euro in einer Branche gibt, muss ein nichttarifgebundener Betrieb weiterhin 800 Euro zahlen. Der Betrieb darf nicht auf 515 Euro MAV absenken. Die Mindestausbildungsvergütung ergänzt die Untergrenze als zweite Haltelinie und ersetzt sie nicht.

Diese Regelung tragen auch die Sozialpartner DGB und BDA mit. Das zeigt: Die Arbeitgeber sind bereit, ihre Azubis besser zu entlohnen. In Zeiten demografischer Veränderungen sind Fachkräfte rar und auch Ausbildungsstellen schwerer zu besetzen. Niedrige Ausbildungsvergütungen machen Berufe unattraktiv – zudem hängen auch besonders niedrige Vergütung und extrem hohe Abbruchquoten nachweislich zusammen, und das ist in Zeiten zunehmenden Fachkräftemangels verheerend.

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