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Hilfen für Eltern ohne Kinderbetreuung

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Längerer Anspruch auf Lohnersatz
Die Unterstützung für berufstätige Eltern ohne Kinderbetreuung wird verlängert. Außerdem wird die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Gastronomiebetrieben wird durch eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen geholfen. Das sind die Kernpunkte des Corona-Steuerhilfegesetzes, das der Bundestag beschlossen hat.

Bund und Länder haben in den letzten Wochen bereits steuerliche Erleichterungen in Milliardenhöhe umgesetzt, um Unternehmen und Beschäftigte bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zu unterstützen. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz werden weitere Maßnahmen umgesetzt. 

Viele Eltern, deren Kinder derzeit noch keinen Anspruch auf eine Notbetreuung in Kita oder Schule haben, stehen vor existenziellen Herausforderungen. Wer in dieser Situation keine Möglichkeit hat, ortsunabhängig zu arbeiten, Überstunden abzubauen oder seine Kinder anderweitig betreuen zu lassen, soll weiter Geld bekommen. Für sie wurde bereits im März ein Anspruch auf Entschädigung im Infektionsschutz geschaffen. Der Entschädigungsanspruch gilt für Eltern, deren Kinder höchstens 11 Jahre alt sind oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Die Eltern können einen Lohnersatz in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens erhalten, monatlich maximal 2.016 Euro. Die Erstattung erfolgt über den Arbeitgeber. Dieser erhält die Entschädigung über die im jeweiligen Bundesland zuständige Behörde. Bislang ist dies allerdings auf höchstens sechs Wochen begrenzt.

Um Eltern auch weiterhin zu unterstützen, wird der Anspruch auf Entschädigung für jeden Elternteil auf zehn Wochen verlängert, für Alleinerziehende auf 20 Wochen. Die Entschädigungszahlung kann auch tageweise aufgeteilt werden. So können Eltern, deren Kinder nur tageweise in Kita oder Schule betreut werden, die Zahlung über einen längeren Zeitraum beziehen. Dies entspricht den Gegebenheiten der erweiterten Notbetreuung in Kitas und Schulen in vielen Ländern und Kommunen. Und wenn Kitas oder Schulen wegen regional auftretender Infektionsschwerpunkte zeitweise schließen müssen, haben Eltern mehr Flexibilität.

Die Ausweitung bei der Lohnfortzahlung gilt künftig auch für Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderungen. Damit werden Verdienstausfälle von Eltern abgemildert, deren Kinder derzeit aufgrund der Corona-Pandemie nicht in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen (Werkstätten, Tagesförderstätten) betreut werden können.

Aufstockung des Kurzarbeitergeldes wird steuerfrei

Des Weiteren wird die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei gestellt. Beschäftigte bekommen von der Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des letzten Nettogehalts (bzw. 67 Prozent für Haushalte mit Kindern). Künftig erhöht sich das Kurzarbeitergeld bei längerem Bezug auf bis zu 80 (bzw. 87) Prozent. Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld ihrer Beschäftigten auf, manche auf Grundlage eines Tarifvertrags, andere freiwillig. Diese Praxis wird dadurch unterstützt, dass Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Schon jetzt müssen auf eine Aufstockung bis auf 80 Prozent keine Sozialabgaben gezahlt werden. Die Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Außerdem wird die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgesenkt. Gastronomiebetriebe, die derzeit von hohen Umsatzeinbußen betroffen sind, sollen so nach der schrittweisen Öffnung einen Teil ihrer Einbußen ausgleichen können. Die Maßnahme ist befristet, weil sie als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht ist.

Schließlich wird die Übergangsregelung für die Umsetzung der neu geregelten Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert. Damit soll Kommunen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Vorschriften gegeben werden.

In den parlamentarischen Beratungen haben die Koalitionsfraktionen eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung von Corona-Gratifikationen von Arbeitgebern für Beschäftigte bis zu 1.500 Euro geschaffen. Diese Steuerbefreiung wurde vom Bundesfinanzministerium kurzfristig auf dem Verwaltungswege eingeführt. Um keinerlei Rechtsrisiken einzugehen, wird die Steuerbefreiung nunmehr auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.


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Hilfen für Eltern ohne Kinderbetreuung | SPD-Bundestagsfraktion

Die Unterstützung für berufstätige Eltern ohne Kinderbetreuung wird verlängert. Außerdem wird die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. 
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