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Gemeinsam gegen die vierte Welle

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Die Ampelfraktionen haben Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen, damit Deutschland gut durch den Corona-Winter kommt.

Deutschland befindet sich inmitten der vierten Corona-Welle. Die Inzidenzen steigen stark an, immer mehr Intensivbetten in den Krankenhäusern sind belegt. Viele Menschen, die sich bisher nicht haben impfen lassen, infizieren sich mit dem Coronavirus und erkranken zum Teil schwer. Aber auch die Zahl der geimpften Menschen unter den Menschen mit Neuinfektionen steigt an.

Mit der erstmaligen Feststellung einer epidemischen Lage hat der Deutsche Bundestag im März 2020 im Infektionsschutzgesetz ein Sonderrecht geschaffen. Ein Sonderrecht für die Bundesregierung und vor allem für das Gesundheitsministerium, um unmittelbar und ohne Parlamentsbeteiligung Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie anzuordnen. Ein Sonderrecht auch für die Länder, für die Bekämpfung von COVID-19 besondere Schutzmaßnahmen anordnen zu können, die mit teils schwerwiegenden Grundrechtseinschränkungen verbunden waren.

Gemeinsam mit den Fraktionen von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN und FDP will die SPD-Fraktion dieses verfassungsrechtlich problematische Sonderrecht im Infektionsschutzgesetz abschaffen. Die Fraktionen haben die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die am 25. November ausläuft, nicht verlängert.

Gleichwohl ist die Pandemie nicht vorbei. Deshalb haben die drei Ampelfraktionen Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen, mit denen alle Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Deutschland gut durch diesen hoffentlich letzten Corona-Winter kommt.

Das derzeitige Schutzniveau soll aufrecht erhalten werden und dort, wo das sinnvoll und notwendig ist, erhöht werden. Deshalb werden einige neue, bundesweit verbindliche Maßnahmen eingeführt, und gleichzeitig wird den Ländern ermöglicht, gewisse Schutzmaßnahmen bei Bedarf regional zu verhängen.

Bundesweit einheitliche und verbindliche Schutzmaßnahmen

3-G-Regel am Arbeitsplatz. Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, an denen ein physischer Kontakt zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten, den Betriebsangehörigen untereinander sowie zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, nur betreten, wenn sie über einen aktuellen Nachweis – geimpft, genesen oder getestet – verfügen

3-G-Regel im öffentlichen Personennah- oder fernverkehr. Eine Beförderung von Personen (mit Ausnahme der Beförderung von Schüler:innen) wird für Fahrgäste und Kontroll- und Servicepersonal nur erlaubt, wenn diese geimpft, genesen oder getestet sind

Homeoffice-Pflicht: Arbeitgebende sollen Homeoffice anbieten, Arbeitnehmende haben dieses Angebot anzunehmen, sofern jeweils keine Gründe dagegen sprechen

Testpflicht in Alters- und Pflegeheimen für Arbeitgeber:innen, Beschäftigte und Besucher:innen - unabhängig vom Impfstatus

Bürger:innen-Tests werden wieder kostenfrei

Wer Gesundheitsnachweise wie Impfausweise oder Testnachweise fälscht oder gefälschte Dokumente gebraucht, macht sich strafbar

Handlungsmöglichkeiten für die Länder

Flächendeckende Ausgangssperren, Schulschließungen und Lockdowns, wie sie die Bundesregierung seit Ende März 2020 nach der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag verhängen konnte, sind angesichts einer Impfquote von über 70 Prozent nicht mehr verhältnismäßig. Darum werden die Befugnisse für die Länder nach dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage durch den Bundestag am 25. November neu geregelt: Die Länder erhalten konkrete Handlungsoptionen, mit denen die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 effektiv und rechtssicher möglich ist und gleichzeitig schwere Grundrechtseingriffe vermieden werden. Zu den möglichen Maßnahmen gehören:

Abstandsgebote

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Maskenpflicht

3G/2G/Regelungen

3GPlus/2GPlus-Regelungen (d.h. auch Geimpfte und Genesene müssen einen tagesaktuellen Testnachweis erbringen)

• Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten

Personenobergrenzen bei Veranstaltungen, in Gastronomie, Handel und Kultureinrichtungen

Erteilung von Auflagen beispielsweise für Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen

• Anordnung der Kontaktdatenverarbeitung

Länderöffnungsklausel

Angesichts des aktuell sehr schweren Infektionsgeschehens in einigen Bundesländern müssen auch weitergehende Handlungsbefugnisse für die Länder notwendig werden können. Deshalb sollen weitergehende Schutzmaßnahmen möglich sein, wenn das jeweilige Landesparlament einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Damit könnten beispielsweise auch Veranstaltungen abgesagt und Klubs oder Diskotheken sowie sonstige Freizeiteinrichtungen vorübergehend geschlossen werden.

Es soll keine Ausgangssperren, keine flächendeckenden vorsorglichen Schulschließungen, keine Untersagung der Sportausübung, keine flächendeckende Untersagung von Reisen oder Übernachtungsmöglichkeiten, keine flächendeckenden vorsorglichen Schließungen von Betrieben beispielsweise der Gastronomie oder dem Einzelhandel geben dürfen.

Gleichzeitig ist es wichtig, dass den Gesundheitsämtern die konkrete Gefahrenabwehr bei einem schweren Ausbruchsgeschehen beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, einer Schule oder einem einzelnen Betrieb weiterhin möglich ist. Es wurde darum klargestellt, dass individuelle Schutzmaßnahmen und erforderlichenfalls auch die Schließung von einzelnen Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall hier bei einem konkreten Ausbruch in Frage kommen können.

Soziale Maßnahmen

Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden

Einkommen aus systemrelevanten Tätigkeiten wird bis Ende März 2022 nicht aufs Bafög angerechnet

Der Zugang zu Grundsicherung und Kinderzuschlag bleibt bis Ende März 2022 vereinfacht

Die Sonderregeln in der Künstlersozialversicherung werden fortgeführt

Diese Regelungen sind zunächst befristet bis zum 19. März 2022. Da die Infektionsdynamik zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht vorhersehbar ist, besteht die Möglichkeit, die Regelungen um weitere drei Monate per Bundestagsbeschluss vor dem 19. März 2022 zu verlängern.

Unterstützung für Krankenhäuser

Die Krankenhäuser erhalten bei der voll- oder teilstationären Behandlung von Patient:innen mit einer SARS-CoV-2-Infektion zusätzlich einen zeitlich befristeten Versorgungsaufschlag. Anders als bisher werden keine Leerstandspauschalen mehr für freigehaltene Betten gezahlt. 


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