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Der Bundestag soll handlungsfähig bleiben

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Wahlgesetz
Mit der Änderung des Bundeswahlgesetzes soll die Vergrößerung des Bundestags begrenzt werden. Bei den Bundestagswahlen 2025 werden die Wahlkreise von 299 auf 280 reduziert.

Der Deutsche Bundestag hat auf der Grundlage des bisherigen Wahlrechts bei der Bundestagswahl 2017 eine Größe von 709 Abgeordneten angenommen, eine weitere Erhöhung der Sitzzahl ist nicht ausgeschlossen. Dies könnte den Bundestag an die Grenzen seiner Arbeits- und Handlungsfähigkeit bringen.

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeswahlgesetzes, den der Bundestag am Freitag beschlossen hat, soll der weiteren Vergrößerung der Institution entgegenwirken. 

Er hält am Wahlsystem der „personalisierten Verhältniswahl" fest. Wähler in Deutschland haben eine Erst- und eine Zweitstimme. Mit der Erststimme wählen sie eine bestimmte Person ihres Wahlkreises, es ist der „personalisierte" Teil des Wahlsystems. Mit der Zweitstimme werden Parteien gewählt, sie entscheidet über die Zusammensetzung des Bundestages. Nach der Wahl werden die Zweitstimmen der Parteien proportional nach Wahlerfolg auf die Länder aufgeteilt. Dort wird die Anzahl dieser Mandate mit der Anzahl der dort gewonnen Direktmandate verrechnet. Gibt es mehr Direktmandate als über die Zweitstimme gewonnenen Mandate, entstehen sogenannte „Überhangmandate". Das ist ein Grund für die steigende Zahl der Abgeordneten.

2013 wurde das Wahlrecht geändert, um diese Überhangmandate auszugleichen, mit sogenannten Ausgleichsmandaten. Keine Partei sollte durch die Überhangmandate einen Vorteil erhalten. Anfallende Überhangmandate werden durch die Ausgleichsmandate mit Blick auf den bundesweiten Zweitstimmenproporz vollständig ausgeglichen. Die Gesamtzahl der Sitze wird so lange vergrößert, bis die Überhangmandate für eine Partei keinen relativen Vorteil mehr darstellen und so eine föderal ausgewogene Verteilung der Bundestagsmandate zu gewährleistet wird. Auch diese Praxis führte zur Vergrößerung des Bundestags.

Kommission soll bis 2023 weitere Reformen empfehlen

Um der Bundestagsvergrößerung entgegenzuwirken, soll nach der Änderung des Bundeswahlgesetzes ab der Bundestagswahl 2025 die Zahl der Wahlkreise von 299 auf künftig 280 reduziert werden. Bereits für die nächste Bundestagswahl soll gelten, dass mit dem Ausgleich von Überhangmandaten erst nach dem dritten Überhangmandat begonnen wird. Zudem sollen Überhangmandate, die einem Bundesland entstehen, wenn eine Partei dort mehr Direktmandate erringt als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, mit Listenplätzen der Partei in anderen Ländern teilweise verrechnet werden. Bezogen auf das Ergebnis der Bundestagswahl 2017 wäre damit eine Absenkung der Gesamtsitze auf bis zu 682 Abgeordnete möglich gewesen, heißt es in einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags.

Dem Deutschen Bundestag wurde zudem aufgegeben, eine Reformkommission einzusetzen, die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und hierzu bis zum 30. Juni 2023 Empfehlungen erarbeitet. Die Kommission soll sich mit der Frage des Wahlrechts ab 16 Jahren sowie mit der Dauer der Legislaturperiode befassen und Vorschläge zur Modernisierung der Parlamentsarbeit erarbeiten sowie weitere Fragen des Wahlrechts erörtern. Außerdem soll sie Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Bundestag zu erreichen. Dieser Punkt ist der SPD-Bundestagsfraktion besonders wichtig.

Die SPD-Fraktion hatte im März Vorschläge zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vorgelegt. Kernpunkt war, die Größe des Bundestages bereits bei den Bundestagswahlen 2021 auf maximal 690 Abgeordnete zu begrenzen und Kandidatenlisten abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen.

Die SPD-Fraktion sieht das jetzt beschlossene Gesetz laut Fraktionschef Rolf Mützenich „nicht mit Euphorie", trägt den in der Koalition ausgehandelten Kompromiss aber dennoch mit.

Corona-Notfallregelung für die Bundestagswahlen

In einer weiteren Änderung des Bundeswahlgesetzes streben CDU/CSU und SPD eine Corona-Notfallregelung für die Vorbereitung der nächsten Bundestagswahl im Herbst 2021 an. Dieses Gesetz hat der Bundestag am Freitag beschlossen. Konkret geht es um das Verfahren zur Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten. Dazu müssen die Parteien bislang zwingend Parteitage oder vergleichbare Versammlungen einberufen. Nach der aktuellen Fassung des Bundeswahlgesetzes gibt es im Falle einer Pandemie keine Möglichkeit, aus infektionsschutzrechtlichen Gründen auf die Durchführung der Kandidat*innenaufstellung in Versammlungen zu verzichten. Dies könnte aber bei einer erneuten Verschärfung der Infektionslage schwierig bis unmöglich werden.

In Ausnahmesituationen soll dies laut dem Entwurf auch durch eine Mischung aus Briefwahl und elektronischem Verfahren ermöglicht werden. Bedingung ist, dass der Bundestag vorab feststellt, dass Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerber*innen ganz oder teilweise unmöglich sind.

Das Bundesinnenministerium wird in diesem Fall ermächtigt, qua Rechtsverordnung, die ebenfalls der Zustimmung des Bundestages bedarf, Abweichungen von den Bestimmungen zur Aufstellung der Wahlbewerber*innen zuzulassen – dies jedoch nur als letztes Mittel, um die Durchführung der Wahlen zu sichern. 


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Der Bundestag soll handlungsfähig bleiben | SPD-Bundestagsfraktion

Mit der Änderung des Bundeswahlgesetzes soll die Vergrößerung des Bundestags begrenzt werden. Bei den Bundestagswahlen 2025 werden die Wahlkreise von 299 auf 280 reduziert. 
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