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Das Parlament stärkt seine Rolle in der Pandemiebekämpfung

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Infektionsschutzgesetz
Der Bundestag hat das Fortbestehen der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite" festgestellt. Alle drei Monate muss er das Votum nun erneuern. Das vergrößert seinen Einfluss.

Der Bundestag hat angesichts des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens in dieser Woche das Fortbestehen der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite" festgestellt.

Grundlage der Regelung ist Paragraf 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der dem Bundestag erstmals zu Beginn der Pandemie im März 2020 ermöglichte, die epidemische Lage nationaler Tragweite festzustellen. Damit erhält der Bundesgesundheitsminister die Möglichkeit, Rechtsverordnungen zu erlassen, beispielsweise auch die Testverordnung oder die Coronavirus-Impfverordnung. Die Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Bundestag ist auch die Voraussetzung dafür, dass die Länder Schutzmaßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverbote erlassen können. 

Mit dem Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind auch die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass dieser Beschluss ab dem Inkrafttreten des Gesetzes längstens für drei Monate besteht. Spätestens dann muss das Parlament erneut über das Fortbestehen beraten und entscheiden. Andernfalls gilt die epidemische Lage nationaler Tragweite als aufgehoben. Nun muss der Bundestag sein Votum dafür alle drei Monate erneuern. Das stärkt die Rechte des Parlaments Bisher galt die Feststellung der pandemischen Lage so lange, bis das Parlament sie wieder außer Kraft setzte. .

„Wir als Parlament haben die Fäden in der Hand. Wir bestimmen, ob eine epidemische Lage vorliegt, und wir machen das nicht mehr für ein Jahr, sondern für drei Monate", sagte der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Johannes Fechner.

Das Gesetz zum Fortbestehen der epidemischen Lage nationaler Tragweite wird am 26. März 2021 im Bundesrat beraten. Es muss spätestens am 31. März 2021 in Kraft getreten sein. Mit diesem Inkrafttreten gilt der in dieser Woche getroffene Beschluss des Bundestages zum Fortbestand der epidemischen Lage für längstens drei Monate. Also maximal bis Ende Juni. Danach gilt er automatisch als aufgehoben, es sei denn der Deutsche Bundestag stellt eine notwendige Verlängerung erneut fest.

Weitere Änderungen an dem Gesetz stärken ebenfalls die Rolle des Parlaments im Pandemiemanagement und sorgen für einen effektiveren Grundrechtsschutz:

Der Inzidenzwert entscheidet nicht mehr allein: So dürfen die Schutzmaßnahmen wie etwa Schließungen von Geschäften oder Kontakteinschränkungen künftig nicht nur durch Inzidenzwerte begründet werden. Die Bundesländer müssen weitere Faktoren in die Erforderlichkeitsprüfung einbeziehen und explizit begründen, wie die Impfquote, den R-Wert (Ansteckungsrate), die Auslastung des Gesundheitssystems oder Gefahren durch neue Virusvarianten.

Ein höherer Inzidenzwert ist teilweise nur begrenzt aussagekräftig: Er kann sich möglicherweise nur aufgrund eines örtlich begrenzten Ausbruches (z.B. in einem Fleischverarbeitungsbetrieb) ergeben. Auch kann der Inzidenzwert zwischen den Bevölkerungsgruppen unterschiedlich sein - was wiederum berücksichtigt werden sollte, wenn bald viele, die der Hochrisikogruppe angehören, geimpft sind.

Durch die neue Regelung werden die Landesregierungen dazu verpflichtet zu prüfen, wo Maßnahmen aufrechterhalten und wo sie bereits – unabhängig vom Inzidenzwert – gelockert werden können.

Klarere Vorgaben für den Bundesgesundheitsminister: Auf Drängen der SPD-Fraktion ist der bislang recht weite Spielraum des Bundesgesundheitsministers zum Erlass von Verordnungen in unterschiedlichen Bereichen eingehegt worden, indem die Vorgaben präziser formuliert wurden.

Evaluierung der Vorschriften: Die SPD-Fraktion hat die Evaluierung des Infektionsschutzgesetzes und der darauf erlassenen Maßnahmen durch ein unabhängiges interdisziplinäres Expertengremium durchgesetzt, das dem Bundestag Vorschläge für eine Reform des Infektionsschutzgesetzesunterbreitet. Das IfSG war ursprünglich nur für lokale Infektionsausbrüche, nicht aber für eine Pandemie mit flächendeckenden Grundrechtseingriffen vorgesehen.

Konkretere Benennung der Impfziele: In dem Gesetz werden zudem die Impfziele konkret festgelegt. Damit verstärkt der Gesetzgeber den Rahmen für die Priosierungsentscheidungen der Rechtsverordnungen. So muss sich der Verordnungsgeber etwa an der Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe, und der Unterbindung einer Transmission des Coronavirus orientieren. Auf Initiative der SPD-Fraktion ist auch die Minderung behinderungsbedingter Infektionsrisiken als Impfziel aufgenommen worden. Eine starre Festlegung im Gesetz, welche Gruppen zuerst geimpft werden sollen, wurde abgelehnt. In den vergangenen Wochen hat sich gezeigt, dass die Verordnung auch kurzfristig angepasst werden muss, bspw. die Lehrer/Erzieher vorgezogen werden, wenn die Schulen und Kitas wieder öffnen, oder bestimmte Impfstoffe nur für bestimmte Gruppen (z.B. U65 empfohlen werden).

Verbesserung der Verdienstausfall-Entschädigung: Für Eltern, die pandemiebedingt Kinder zu Hause betreuen müssen, wird der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz erweitert und an die Regelung zum Kinderkrankengeld angeglichen. Künftig besteht ein Entschädigungsanspruch auch, wenn nur eine eingeschränkte Kita- oder Notbetreuung möglich ist oder wenn eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch beispielsweise einer Kita abzusehen. In der Gesetzesbegründung ist klargestellt, dass der Anspruch unabhängig davon bestehen soll, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Es wird klargestellt, dass die Anspruchsdauer jeweils jährlich nach erstmaliger Feststellung der epidemischen Lage am 25. März 2020 besteht und Ende März neu beginnt.

Pflegeschutzschirm: Der Pflegeschutzschirm wird bis Ende Juni unverändert fortgeführt. Stationäre Pflegeheime, Tagespflegen und andere Pflegeeinrichtungen behalten so die Möglichkeit, pandemiebedingte Mindereinnahmen gegenüber der Pflegekasse geltend zu machen. Pflegeeinrichtungen müssen in der aktuellen Situation weiterhin gut abgesichert sein, damit die Versorgung von Pflegebedürftigen während der leider noch andauernden schwierigen Phase der Corona-Pandemie aufrecht erhalten werden kann. Außerdem werden aus dem Bundeshaushalt 450 Millionen Euro bereitgestellt, um eine Prämie für Beschäftigte in den Krankenhäusern zahlen zu können. 


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