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Beschlossen: Koalition entlastet Betriebsrentner

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Antragstellung nicht nötig

Der Bundestag hat am Donnerstag eine Entlastung von Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentnern bei den Krankenkassenbeiträgen beschlossen: Sie werden um insgesamt 1,2 Milliarden Euro jährlich gestärkt. Mindestens 60 Prozent der Betriebsrentnerinnen und -rentner zahlen von 2020 an de facto maximal den halben Beitragssatz, die weiteren 40 Prozent werden spürbar entlastet (Drs. 19/15438).

Erreicht wird das durch einen dynamisierten Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro ab 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Betriebsrenten. Der Freibetrag wird in Zukunft automatisch in Höhe der Durchschnittseinkommen steigen. Für jede Betriebsrentnerin und jeden Betriebsrentner gibt es also rund 300 Euro Entlastung im Jahr. Die Regelung gilt auch für Einmalzahlungen, zum Beispiel aus Direktversicherungen.

Im parlamentarischen Verfahren haben die Abgeordneten zudem beschlossen, dass Betriebsrentner für die Entlastungen keinen Antrag oder dergleichen stellen müssen. Es geht alles automatisch. Und wenn die Zahlstelle nicht gleich zum 1. Januar startbereit ist, wird der fehlende Betrag automatisch nachgezahlt. 

Wer wird entlastet?

Entlastet werden alle Empfänger von Betriebsrenten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, sowie Empfänger von Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Bei den Beiträgen für die Pflegeversicherung ändert sich nichts.

Wie funktioniert die Entlastung?

Bisher gibt es eine Freigrenze für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, die an die Entwicklung der Durchschnittseinkommen gekoppelt ist. Wessen Betriebsrente unterhalb der Freigrenze liegt, der muss keinen Beitrag bezahlen. Wer darüber liegt, muss seine gesamte Betriebsrente verbeitragen. Im Jahr 2019 liegt die Freigrenze bei 155,75 Euro, im Jahr 2020 liegt sie bei 159,25 Euro.

Diese Freigrenze wird durch einen Freibetrag ergänzt. Wessen Betriebsrente geringer ist, der zahlt auch in Zukunft keinen Krankenversicherungsbeitrag. Wessen Betriebsrente höher ist, für den bleibt dieser Freibetrag in Zukunft beitragsfrei, d. h. nur der Betrag, der oberhalb des Freibetrages liegt, muss verbeitragt werden. Auch der Freibetrag wird in Zukunft im selben Maße angepasst, wie die Durchschnittseinkommen sich verändern.

Beispiel 1: Betriebsrente in Höhe von 160 Euro im Monat

Altes Recht mit Freigrenze in Höhe von 159,25 Euro.

Es müssen 160 Euro verbeitragt werden. Bei einem Beitragssatz von 15,5 Prozent sind das 24,80 Euro. Der Auszahlbetrag würde durch den Krankenversicherungsbeitrag also auf 135,20 Euro vermindert.

Neues Recht mit Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro.

Es müssen 0,75 Euro verbeitragt werden (160 bis 159,25). Bei einem Beitragssatz von 15,5 Prozent sind das 0,12 Euro. Der Auszahlbetrag wird durch den Krankenversicherungsbeitrag also auf 159,88 Euro vermindert.

Beispiel 2: Betriebsrente in Höhe von 400 Euro im Monat

Altes Recht mit Freigrenze in Höhe von 159,25 Euro.

Es müssen 400 Euro verbeitragt werden. Bei einem Beitragssatz von 15,5 Prozent sind das 62,00 Euro. Der Auszahlbetrag wird durch den Krankenversicherungsbeitrag also auf 338,00 Euro vermindert.

Neues Recht mit Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro.

Es müssen 240,75 Euro verbeitragt werden (400 bis 159,25). Bei einem Beitragssatz von 15,5 Prozent sind das 37,32 Euro. Der Auszahlbetrag wird durch den Krankenversicherungsbeitrag also auf 362,68 Euro vermindert.

Wie hoch ist die Entlastung bei einer monatlichen Rente?

Wer eine Betriebsrente von mehr als 159,25 Euro im Monat bekommt, der wird um rund 25 Euro entlastet. Das entspricht dem Beitrag, der bisher für den Freibetrag bezahlt werden musste. Also 24,68 Euro bei einem Krankenversicherungsbeitrag von 15,5 Prozent für den Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro. Da jeder diese Entlastung bekommt, ist das auch unabhängig von der Höhe der Betriebsrente. Also: Rund 300 Euro Entlastung im Jahr, egal ob die Betriebsrente 200 Euro im Monat oder 2000 Euro im Monat beträgt.

Wie hoch ist die Entlastung bei einer Einmalauszahlung?

Betriebsrenten können auch, je nach Vertragsgestaltung, statt in monatlichen Beträgen in einem Einmalbetrag ausgezahlt werden. Bei Einmalauszahlungen wird der Krankenversicherungsbeitrag berechnet, indem der Auszahlungsbetrag rechnerisch auf 120 Monate, bzw. zehn Jahre verteilt wird. Bei einem Auszahlungsbetrag von 120.000 Euro ergibt sich rechnerisch eine monatliche Rente von 1000 Euro.

Daraus wird der Krankenversicherungsbeitrag errechnet. Die Entlastung beträgt deshalb auch hier 300 Euro pro Jahr bzw. insgesamt knapp 3.000 Euro. Auch hier ist es egal, wie hoch der Auszahlungsbetrag ist. Auch Betriebsrentner die ihre Einmalauszahlung bereits erhalten haben, profitieren für den Restlaufzeit ihrer Beitragspflicht von dem neuen Freibetrag.

Signal für die betriebliche Altersversorgung

Es wird keine rückwirkende Lösung für bereits gezahlte Beiträge geben. Das ist angesichts des erforderlichen Finanzvolumens nicht möglich und stand auch – ehrlicherweise – nicht zur Diskussion. Dafür soll der Freibetrag ab 1.1.2020 auch für diejenigen gelten, die bereits in der Auszahlungsphase sind. Das ist insgesamt ein deutliches Signal für die Stärkung der betriebli-chen Altersversorgung.

Das Wichtigste zusammengefasst:Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die gesetzlich pflichtversichert sind, werden ab dem kommenden Jahr entlastet. Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz, das der Bundestag jetzt beschlossen hat, sieht einen Freibetrag von 159,25 Euro für das Jahr 2020 vor, der dann in den darauffolgenden Jahren im gleichen Maße wie die Durchschnittseinkommen steigt. Mindestens 60 Prozent der Betriebsrentnerinnen und -rentner zahlen von 2020 an de facto maximal den halben Beitragssatz, die weiteren 40 Prozent werden spürbar entlastet. 

https://www.spdfraktion.de/themen/beschlossen-koalition-entlastet-betriebsrentner

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